Geschäftsbedingungen

Rechtliche Rahmenbedingungen für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit – Unsere Geschäftsbedingungen im Überblick

Allgemeine Geschäftsbedingungen von

Powerhouse Solutions GmbH
Reichsstraße 78
58840 Plettenberg

– im Folgenden: PHS –

Stand: 01.10.2020

§ 1 Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Kunden und PHS, in welchen auf die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wurde.

§ 2 Gegenstand und Leistungen
Gegenstand des Vertrags ist die Überlassung zur Nutzung von Softwareprogrammen über das Internet gemäß Auftrag sowie die Speicherung von Daten des Kunden gegen Zahlung einer Miete (Softwaremiete).

Mit Buchung der einzelnen Softwareprogramme schließen der Kunde und PHS einen Einzelvertrag, in dem Leistungen konkretisierend, ergänzend oder abweichend von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden können.

Sonderentwicklungen oder individuelle Lösungen sind nicht Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, außer es wird in der jeweiligen Vereinbarung darauf hingewiesen.

Die Erbringung der Leistung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PHS. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 3 Bestellungen und Auftragsannahme
Angebote von PHS sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden sind für PHS nur bindend, wenn sie ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden oder PHS mit der Ausführung der Leistung beginnt.

Die Leistung muss die Beschaffenheit haben, die im Einzelvertrag schriftlich genannt ist. Durch diese Beschaffenheitsmerkmale ist die Leistung abschließend beschrieben. PHS ist berechtigt, die Beschaffenheit einseitig zu ändern, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgt oder eine technische Verbesserung darstellt und die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 Preise
Die Preise von PHS sind Nettopreise. Liefer- und Versandkosten, Umsatzsteuer und sonstige mit der Durchführung eines Vertrages verbundene Kosten und Steuern („Zusatzkosten“) sind nicht einbezogen. Wenn und soweit nicht abweichend im Vertrag geregelt, sind sämtliche Preisangaben von PHS netto und in Euro.

Sofern PHS Zusatzkosten getragen hat, kann sie vom Kunden Erstattung verlangen. Für Liefer- und Versandkosten gilt das nur, wenn PHS abweichend von § 4 Abs. 1 der Versand obliegt.

Der Preis ist der von PHS im Angebot genannte Preis, oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten von PHS aufgestellte Preis zum Zeitpunkt der Bestellung. PHS ist berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Leistung, den vereinbarten Preis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen, außerhalb der Kontrolle von PHS stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten notwendig ist.

§ 5 Leistung und Leistungsverzögerung
Leistungstermine oder -fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Verbindlich ist eine Vereinbarung über Leistungszeiten lediglich dann, wenn PHS ausdrücklich und schriftlich erklärt, für eine Überschreitung des vereinbarten Termins/Frist haften zu wollen.

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die PHS die Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten von PHS oder deren Unterlieferanten eintreten), hat PHS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen PHS, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit aufzuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Leistungsverzögerungen aufgrund nicht rechtzeitig vom Kunden PHS vor Leistungserbringung zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informationen, die aus Sicht von PHS zur Leistungserbringung notwendig sind.

Wenn die Leistungsverzögerung länger als einen Monat andauert, ist der Kunde nach angemessener, erfolgloser Fristsetzung berechtigt, sich hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zu lösen.

PHS ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse. PHS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus einem Vertrag, einschließlich der Erbringung der Leistung, an einen Dritten zu übertragen.

§ 6 Nutzungsbedingungen
Die Angebote von PHS richten sich an Geschäftskunden.

PHS räumt dem Kunden für die Dauer des jeweils geschlossenen Vertrages ein zeitlich beschränktes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der im Vertrag genannten Software im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs in der Bundesrepublik Deutschland ein. Für eine Nutzung im Ausland muss eine gesonderte Vereinbarung mit PHS getroffen werden. Die Bereitstellung der Software erfolgt über eine Internetverbindung. Übergabepunkt für die Leistungen ist der Router-Ausgang des von PHS genutzten Rechenzentrums zum Internet. Im Übrigen verbleiben alle Rechte an der Software und der Dokumentation bei PHS und deren Lizenzgebern.

Die unter § 6 Abs. 2 genannten Nutzungsrechte werden dem Kunden unter den aufschiebenden Bedingungen erteilt, dass er (a) die fälligen Nutzungsgebühren vollständig entrichtet und (b) sich vor der ersten Nutzung der Software bei PHS als Endkunde registrieren lässt.

PHS kann den Zugang des Kunden oder einzelner Nutzer des Kunden zur Software mit sofortiger Wirkung sperren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Zugang in unbefugter Weise genutzt wird. PHS wird den Kunden in diesem Fall nach Möglichkeit im Voraus, anderenfalls unverzüglich nachträglich per E-Mail informieren und ggf. einen anderen Zugang zur Verfügung stellen.

Der Anwender ist selbst für die Nutzung der Leistungen, insbesondere der Software, die ordnungsgemäße Verarbeitung seiner Daten und die erzielten Ergebnisse verantwortlich. Dies schließt die Erfüllung rechtlicher Anforderungen an die Nutzung, Aufbewahrung und Archivierung der Daten des Anwenders ein (z.B. gemäß HGB, GoBD, AO).

Die durch die Software erfassten, verarbeiteten und erzeugten Daten werden auf den Servern des Rechenzentrums gespeichert. Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann daher von PHS jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages spätestens bis zu vier Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht von PHS besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt durch das Einräumen einer Exportfunktion, über die der Kunde die weiter benötigten Daten selbständig exportieren kann, oder nach gesonderter Vereinbarung durch Übergabe von Datenträgern oder elektronische Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Erfassung, Verarbeitung und Nutzung der Daten sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen (Auskunft, Verwendung, Berichtigung, Sperrung, Löschung) liegt beim Kunden. Der Kunde räumt PHS das Recht ein und stimmt bereits jetzt zu, dass PHS vier Wochen nach Wirksamwerden einer Kündigung sämtliche Daten des Kunden welche das gekündigte Vertragsverhältnis betreffen, unwiederbringlich und vollständig löschen darf.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die genannten Nutzungsbedingungen ist PHS berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise fristlos zu kündigen. PHS behält sich in diesem Fall zusätzlich die Geltendmachung der sich aus der vertragswidrigen Handlung ergebenden Schadensersatzansprüche gegen den Kunden vor.

§ 7 Support- und Wartungsleistungen
Der Anspruch auf Support- und Wartungsleistungen und der jeweilige Umfang bestimmt sich nach dem mit dem Kunden geschlossenen Einzelvertrag und hierin referenzierter Dokumente.

§ 8 Weiterentwicklungen und Leistungsänderung

PHS behält sich im Zuge des technischen Fortschritts und einer Leistungsoptimierung nach Vertragsschluss Weiterentwicklungen und Leistungsänderungen (z.B. durch Verwendung neuerer oder anderer Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards) vor.

§ 9 Sachmangel und Abnahme

Die Sachmängelhaftung für Leistungen von PHS richtet sich, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.

Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei Software um sehr komplexe Produkte handelt, deren Funktionieren von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist, so dass unter Berücksichtigung der einschlägigen technischen Erfahrungen und Untersuchungen eine völlige Fehlerfreiheit der Software nie sichergestellt werden kann. PHS übernimmt deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit der Software. Insbesondere leistet PHS keine Gewähr dafür, dass die Software den betrieblichen Besonderheiten des Kunden entspricht. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sich von der Tauglichkeit der bestellten Leistung für seine Anwendungszwecke zu überzeugen.

PHS verpflichtet sich, die zum Gebrauch überlassene Software für die Dauer der vereinbarten Nutzungszeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft.

Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Mängeln der Mietsache. Ebenso sind Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind.

Der Kunde hat etwaige Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels. Der Kunde hat darüber hinaus PHS auch im Übrigen, soweit erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.

Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten von PHS durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist PHS ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann PHS die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.

§ 10 Schadenshöhe
Unabhängig vom Rechtsgrund, haftet PHS für Schäden, die auf einen Mangel an der Leistung selbst oder auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, nur im Umfang des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens und nur in den nachfolgenden Grenzen:

bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von PHS unbegrenzt.

bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) durch PHS, ihres gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt auf 100% der für sechs Monate für alle vertragsgegenständlichen Leistungen vereinbarten laufenden und wiederkehrenden Vergütung, als Berechnungsgrundlage gelten jeweils die sechs Monate unmittelbar vor Eintritt des schädigenden Ereignisses.

Für Schäden, die auf das Verhalten eines Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, haftet PHS nur, wenn diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. PHS ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt).

Für Störungen auf Telekommunikationsverbindungen, für Störungen auf Leitungswegen innerhalb des Internet, bei höherer Gewalt, bei Verschulden Dritter oder des Kunden selbst wird von PHS keine Haftung übernommen. Für Schäden, die entstehen, wenn der Kunde Passwörter oder Benutzerkennungen an Nichtberechtigte weitergibt, übernimmt PHS ebenfalls keine Haftung.

§ 11 Vergütung
Die jeweils in regelmäßigen, wiederkehrenden Abständen zu entrichtende Vergütung richtet sich nach dem jeweils im Einzelvertrag Vereinbarten.

PHS ist berechtigt, einmal je Kalenderjahr, erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten des jeweiligen Kunden-Vertrags, schriftlich eine Anhebung der jeweils vereinbarten wiederkehrenden Vergütung zu verlangen, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland („Preisindex“) gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags oder zum Zeitpunkt der letzten Anpassung der Vergütungssätze gemäß diesem Vertrag erhöht hat und hierdurch die Selbstkosten von PHS bei der Erbringung der Vertragsleistung unmittelbar beeinflusst werden. Die Preiserhöhung erfolgt entsprechend der prozentualen Erhöhung des Preisindex und wird dem Kunden z.B. innerhalb der Rechnung für die laufende, wiederkehrende Vergütung bekannt gegeben.

§ 12 Laufzeit
Die Laufzeit des jeweiligen Vertrages richtet sich nach der Vereinbarung im jeweiligen Einzelvertrag. Sollte im Einzelfall im Einzelvertrag eine Laufzeit nicht hinreichend bestimmt vereinbart sein, so beginnt der jeweilige Vertrag am 1. des Monats nach Unterschrift des Kunden und hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Nach dem vereinbarten Laufzeitende verlängert sich der jeweilige Vertrag immer automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer der Parteien zuvor mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.

Das Recht zur fristlosen Kündigung des jeweiligen Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist dadurch nicht ausgeschlossen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere für PHS, a) die Auflösung des Kunden, b) die Beantragung und/oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, c) der Vermögensverfall des Kunden und d) die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Kunden.

Eine Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund § 12 Abs. 2 d) ist nur zulässig, wenn PHS dem Kunden in Form eines schriftlichen Hinweises zuvor vergeblich Gelegenheit gegeben hat, sich im Hinblick auf den kündigungsrelevanten Vertragsverstoß wieder vertragsgemäß zu verhalten. Der Hinweis muss den kündigungsrelevanten Vertragsverstoß beschreiben und dem Kunden eine angemessene Frist, die jedoch zwei Kalenderwochen nicht unterschreiten darf, zur Beseitigung des kündigungsrelevanten Vertragsverstoßes einräumen.

Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Einhaltung der Form ist eine Kündigung per Telefax, per unterschriebenem PDF per E-Mail, nicht aber per E-Mail allein, ausreichend.

§ 13 Zahlungsbedingungen
Der Kunde hat Leistungen von PHS nach Zugang der Rechnung innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto von PHS an. Nach Wahl von PHS kann die Rechnungsstellung auch in elektronischer Form an die vom Kunden bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse erfolgen. Der Kunde ist berechtigt, eine Übermittlung einer Rechnung in Papierform zu verlangen. PHS kann vom Kunden verlangen, dass der Kunde den hierfür entstandenen Aufwand ersetzt. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Ermittlung der jeweiligen gemäß Vertrag geschuldeten Vergütung automatisiert durch entsprechende elektronische/technologische Protokollierung und Authentifizierung erfolgen kann.

Der Kunde gestattet PHS, sämtliche Entgelte gemäß diesem Vertrag per Lastschrift einzuziehen. Hierzu erteilt der Anwender PHS eine entsprechende Lastschriftgenehmigung mittels eines SEPA-Mandates. Widerruft der Anwender diese Lastschriftgenehmigung, ist PHS zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags berechtigt. Im Falle von Rücklastschriften ist PHS berechtigt, vom Kunden die angefallenen Gebühren für die Rücklastschriften zu verlangen. PHS kann dem Kunden neue Zahlungsmethode während der Laufzeit dieses Vertrages anbieten, deren Bedingungen in dem jeweiligen Angebot mitgeteilt werden. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der in §13 Abs. 1 bestimmten Frist nach („Zahlungsverspätung“), kann PHS Verzugszinsen und/oder die Zahlung einer Pauschale gemäß den gesetzlichen Regelungen des § 288 BGB verlangen.

Während eines schuldhaften Zahlungsverzugs des Kunden mit der Gebühr in Höhe eines Betrages, der dem Entgelt für zwei Monate oder mehr entspricht, ist PHS berechtigt, den Zugang zur Anwendung bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarten Preise zu bezahlen. Vor einer tatsächlichen Sperrung muss PHS den Kunden mindestens einmal mit einer angemessenen Nachfristsetzung angemahnt haben und im Falle des erfolglosen Verstreichens der Nachfrist die Sperrung konkret angedroht haben.

Kommt der Kunde mit der Bezahlung für mindestens drei aufeinander folgende Monate bzw. mindestens mit der Bezahlung des Entgeltes in Höhe eines Betrages, der dem Entgelt für drei Monate entspricht, in Verzug, ist PHS berechtigt, den Vertrag nach angemessener Nachfristsetzung und deren fruchtlosen Ablaufs ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen jährlichen Preise zu verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn PHS einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt PHS vorbehalten.

§ 14 Aufrechnung
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber PHS mit Forderungen aufzurechnen, es sei denn, dass es sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder von PHS schriftlich anerkannte Ansprüche handelt.

§ 15 Mitwirkungspflichten des Kunden
Dem Kunden ist bewusst, dass eine ordnungsgemäße Leistungserbringung von PHS von bestimmten Mitwirkungspflichten des Kunden abhängig ist. Dies sind insbesondere, aber nicht abschließend, die Pflicht zur sachdienlichen Auskunft, zum Benennen und Bereitstellen von geeigneten Ansprechpartnern, zur technischen Unterstützung und zum Gewähren des Zutritts zu den Geschäftsräumen.

Soweit der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, haftet PHS nicht für einen hieraus entstehenden Schaden.

Im Falle mangelhafter oder unterlassener Mitwirkung des Kunden verschieben sich hiervon betroffene Leistungstermine und -fristen von PHS angemessen. PHS wird sich bemühen, durch zumutbare Maßnahmen die Verzögerung zu reduzieren. Mehraufwand, der PHS durch fehlerhafte oder unterlassene Mitwirkung des Kunden erwächst, kann PHS dem Kunden zu angemessenen Vergütungssätzen in Rechnung stellen.

§ 16 Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, die ihnen im Rahmen des Vertrages zur Kenntnis gelangenden Vorgänge vertraulich zu behandeln. Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung bleibt grundsätzlich über die Dauer des Vertrags hinaus bestehen.

§ 17 Datenspeicherung
Kunden- und Geschäftsdaten, die im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehung entstehen, werden, soweit sie auf elektronischen Medien verarbeitet und gespeichert sind, nach den allgemeinen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutz-Grundverordnung behandelt. Die Daten verbleiben ausschließlich im Geschäftsbereich der Parteien und werden nicht zu Werbezwecken weitergeleitet.

§ 18 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
PHS kann diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer Frist von drei Monaten ändern. Die Änderungen werden dem Anwender schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Der Anwender hat das Recht, den Änderungen binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung zu widersprechen. Widerspricht der Anwender den Änderungen nicht, gelten diese als angenommen, und das Mietverhältnis wird mit Inkrafttreten der Änderungen zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt. Auf diese Folge wird PHS den Anwender bei der Mitteilung der Änderungen besonders hinweisen. Widerspricht der Anwender den Änderungen, ist PHS berechtigt, das Mietverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen.

§ 19 Schriftform
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingun-gen bedürfen der Schriftform.

§ 20 Gerichtsstand
Zuständiges Gericht für alle Streitigkeiten aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ihrer Wirksamkeit ist der Gerichtsstand von PHS.

§ 21 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.